Experience the Power of Pyrotechnics
and Special Effects

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Pyro Unlimited GmbH

I. Allgemeines

1.

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der Pyro Unlimited GmbH, nachstehend auch Auftragnehmer (AN) genannt. Hierzu zählen alle Angebote sowie Lieferungen und sonstige Leistungen.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mithin für sämtliche Darstellungen, die durch den Auftragnehmer angeboten werden, wozu Feuerwerke aller Art und Klassen, Sonderdarstellungen, Spezialeffekte, Multimediashows, Feuerwerksveranstaltungen im Freien sowie in geschlossenen Räumen und eine technische und künstlerische Beratung im Zusammenhang der Durchführung von Veranstaltungen und der Planung, Installation und Durchführung derartiger Leistungen.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Beauftragung szenisch begründeter Pyro-Effekte, Versuchsaufbauten, Spezialrequisitenbau, Wetter-Effekte sowie für sonstige Spezial-Effekte auf Bühnen oder in Versammlungsstätten. Gleichfalls gelten sie für die Darstellung von Übungen für Hilfsorganisationen sowie Film-, TV-Aufnahmen, Fotoshootings etc.

Zudem gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf oder die Vermietung von Equipment bzw. Verbrauchsmaterial zur Durchführung der vorgenannten Tätigkeiten.

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ab dem ersten Vertragsschluss. Sie gelten automatisch für Folgeaufträge. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Folgeaufträgen nicht ausdrücklich vereinbart werden.

2.

Etwaige den hier fixierten Bedingungen entgegenstehende Regelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

II. Vertragsschluss

1.

Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich. Zur Einhaltung der Form ist es ausreichend, dass eine solche per Telefax oder Mail bestätigt wird. Vertragsschluss erfolgt spätestens mit Lieferung/Beginn der Ausführung des Auftrags seitens des Auftragnehmers.

Kommt ein Vertrag nach einem persönlichen Gespräch und eventueller Ortsbesichtigung sowie nach Durchführung etwaiger Behördengänge durch den Auftragnehmer, der Koordination weiterer Personen unter Unternehmen nicht zu einer Auftragsbestätigung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Interessenten ein angemessenen Stundensatz als Aufwendung in Rechnung zu stellen.

Mit dem Zustandekommen des Vertrages erklärt sich der Auftraggeber mit diesen AGB`s einverstanden.

2.

Auf Wunsch erhält der Auftraggeber im Vorfeld ein schriftliches Angebot. Die Dauer seiner Gültigkeit ist auf dem Angebot zu vermerken. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von den angebotenen Preisen im begründeten Fällen abzuweichen, insbesondere wenn ihm unvorhersehbare Mehrkosten entstanden sind.

III. Grundlagen der Auftragsdurchführung

1.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, rechtliche Vorschriften zur Ausführung der beauftragten Leistung einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere die Versammlungsstätten-Verordnung, das Sprengstoffgesetz sowie die Vorschriften im Zusammenhang der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherungen.

2.

Der Auftragnehmer berechnet Tagesgagen oder Stundensätze. Soweit die Vertragsparteien eine Tagesgage vereinbaren, so gilt diese für zehn Arbeitsstunden, und zwar einschließlich Wartezeit vor Ort sowie Pausen. Für jede weitere angefangene Stunde werden 10 % des vereinbarten Tagessatzes berechnet.

Zuschläge für Arbeiten an Wochenenden, Feiertagen oder für Nachtarbeit fallen nicht an.

An- und Abreisetage, Vorbereitungstage oder etwaige Stand-by-Tage werden mit der vereinbarten Tagesgage vergütet. Etwas anderes ist schriftlich zu vereinbaren.

3.

Erfolgt die mehrtägige Auftragsdurchführung in einer Entfernung von über 100 km vom Unternehmenssitz des Auftragnehmers, so stellt der Auftraggeber für jeden Mitarbeiter eine Unterbringung zur Verfügung, er übernimmt diese Kosten sowie diejenigen für die Verpflegung entsprechend der aktuell gültigen Spesensätze.

4.

Reisekosten für jeden Pkw, Transporter oder Lkw, der zu Durchführung des Auftrages benötigt wird, insbesondere um Material oder Personal zu transportieren, übernimmt der Auftraggeber in Höhe der im Angebot aufgeführten Kilometerpauschale. Die Entfernung wird entsprechend der Angabe von Google Maps berechnet.

5.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, für jeden Pkw, Transporter, Anhänger oder Lkw, der für den vorgenannten Transport benötigt wird, in der Nähe zum Auftragsort einen Parkplatz bereitzuhalten. Der Transporter oder Lkw des Auftragnehmers dient zugleich als mobile Werkstatt und Gefahrstofflager. Mithin ist ein Parkplatz in unmittelbarer Nähe zum Auftragsort bereitzustellen.

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass ein Abstellen der Fahrzeuge in Parkhäusern oder Tiefgaragen aufgrund der Höhe der Fahrzeuge in der Regel nicht möglich ist. Darüber hinaus ist ein dortiges Abstellen aufgrund der zu transportierenden Gefahrstoffe nicht zulässig. Konkretes kann bei Auftragserteilung bzw. im Vorfeld abgestimmt werden.

6.

Der Auftragnehmer ist nach den gesetzlichen Vorschriften haftpflichtversichert. Er haftet für Personenschäden sowie für Sach-, Folge- und Umweltschäden bis zu 5.000.000 € je Schadenfall.

Ist der Auftraggeber der Ansicht, dass diese Haftsumme im konkreten Einzelfall nicht ausreicht, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer schließt sodann für diesen Einzelfall eine besondere Versicherung ab, wodurch weitere Kosten entstehen, für die der Auftraggeber einsteht.

7.

Der Auftraggeber, dessen Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstige von ihm Beauftragte sind den Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftragnehmers gegenüber nicht weisungsbefugt. Der jeweilige Projektleiter des Auftragnehmers ist bezüglich der Dienstleistungen in sicherheitsrelevanten Punkten weisungsbefugt.

Insbesondere Entscheidungen über Art und Menge der verwendeten Explosivstoffe sowie über vorbeugende Brandschutzmaßnahmen und Sicherheitsabstände trifft ausschließlich der verantwortliche Projektleiter des Auftragnehmers. Der Auftraggeber haftet für seine Mitarbeiter, Subunternehmer oder Beauftragten.

8.

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Beschaffung etwa notwendiger Genehmigungen privatrechtlicher oder behördlicher Natur im Zusammenhang der Verwendung von Pyrotechnik, gleich welcher Größe, unabhängig von der Örtlichkeit.

Die dadurch entstehenden Kosten (Genehmigung, Ortstermin mit Behörden, einer geordneten Brandsicherheitswache, einem Rettungsdienst, Security vor Ort) trägt der Auftraggeber.

Im Rahmen der Auftragsabwicklung benennt der Auftragnehmer den Auftraggeber für die vorgenannten Kosten. Sollten diese gleichwohl dem Auftragnehmer gegenüber abgerechnet werden, so reicht der Auftragnehmer die Rechnungsstellung unmittelbar und ohne Aufschlag an den Auftraggeber weiter, der sich im Innenverhältnis verpflichtet, die jeweiligen Kosten direkt dem Kostenträger zu erstatten.

9.

Bei Unterschreitung einer für die Beantragung der Genehmigung einzuhaltenden Frist und eine daraus resultieren nicht rechtzeitige Genehmigung trägt der Auftraggeber alle bis zum Zeitpunkt der Absage entstandenen Kosten. Dies gilt für den Fall, dass die Nichteinhaltung der Frist auf den Auftraggeber zurückzuführen ist.

Genehmigungen können unter Auflagen erteilt werden, die mit weiterführenden Kosten verbunden sind. In Betracht kommen Absperrmaßnahmen, ein Rauchverbot, ein Verwendungsverbot für bestimmte Stoffe oder Kalibergrößen, Materialmengenbeschränkungen, Sicherheitspersonal, Brandschutzmittel, Brandschutzpersonal, Zeitfenster o. ä. sein. Enthält ein Angebot des Auftragnehmers hierzu keine Regelungen, gehen diese Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

10.

Der verantwortliche Projektleiter des Auftragnehmers ist berechtigt, die Ausführung des Auftrages zu verweigern, d. h. die Durchführung des Feuerwerks oder sonstiger pyrotechnischer Effekte, diese abzubrechen, wenn nach seiner fachmännischen Einschätzung dies witterungsbedingt oder aus Sicherheitsgründen notwendig ist. In diesen Fällen bleibt es bei der vereinbarten Vergütung sowie der Zahlungsmodalitäten.

11.

Liefer- und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als solche zugesagt wurden.

12.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung Subunternehmer einzusetzen.

III. Örtlichkeit, Reinigung

1.

Der Auftraggeber stellt den Abbrennplatz zur Verfügung. Steht dieser im Eigentum Dritter, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer im Zeitpunkt der Auftragserteilung eine schriftliche Genehmigung des Eigentümers vorzulegen. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er eine entsprechende Genehmigung/Bevollmächtigung für die Beantragung einer behördlichen Genehmigung benötigt.

2.

Bei der Verwendung von Feuerwerkskörpern oder Pyrotechnik sind keinerlei Fahrzeuge innerhalb des Gefahrenbereichs abzustellen. Leicht entflammende Ware/hitzeempfindliche Materialien sind gleichfalls zu entfernen. Wird dies seitens des Auftraggebers nicht eingehalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, aus Sicherheitsgründen seine Leistung zu reduzieren.

3.

Soweit dies für die Ausführung der Leistungen notwendig ist, beschafft der Auftraggeber einen leserlichen Lageplan sowie etwaige sonstige technische Pläne. Der Auftraggeber hat für die Bereitstellung eines Stromanschlusses zu sorgen, sollte dieser für die Ausführung der Leistungen notwendig sein.

4.

Während der Vorbereitungen von Feuerwerken oder pyrotechnischen Effekten haben andere Gewerke oder Unternehmen wie beispielsweise Licht/Ton/Laser/Veranstaltungsunternehmen, Pressevertreter etc. keinen Zutritt zum Abbrennplatz. Diese Personen haben sich außerhalb des abgesperrten Sicherheitsbereichs aufzuhalten. Ausnahmen regelt ausschließlich der zuständige Pyrotechniker des Auftragnehmers vor Ort.

Bei Dreharbeiten/Bühnenproduktionen legt der zuständige Projektleiter des Auftragnehmers den Zutritt sowie die Schutzabstände fest.

5.

Mit der Auftragserteilung ist die Überlassung von Gefahrstoffen verbunden. Mit dieser garantiert der Auftraggeber dem Auftragnehmer, dass er zum Besitz von Gefahrstoffen zum Zwecke der Ausführung des Auftrags gesetzlich berechtigt ist und wenn die Vorschriften für eine Lagerung, den Transport, die Verwendung sowie den Verkauf an Dritte sowie die Vernichtung einhält. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich davon durch Vorlage entsprechender Dokumente zu überzeugen.

6.

Umfasst der Auftrag Dienstleistungen in absturzgefährdeten Bereichen, so sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers mit entsprechend zertifizierter PSA gegen Absturz zu sichern. Der Arbeitsbereich unterhalb der Rigging-Arbeiten ist abzusperren. Der Auftraggeber akzeptiert, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers insoweit dem Auftraggeber gegenüber und von diesem beauftragten Dritten weisungsbefugt sind.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für runtergefallene Gegenstände oder dadurch entstehende Schäden. Dies gilt insbesondere bei Nichtbeachtung errichteter Absperrungen.

7.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Grobreinigung des Abbrennplatzes durchzuführen. Die Reinigung bezieht sich auf sämtliche Bestandteile der Feuerwerkskörper, die am Boden verbleiben. Von der Reinigungspflicht ausgenommen sind Bestandteile der Feuerwerkskörper, die aufsteigen und wieder zu Boden fallen, beispielsweise Pappfetzen. Weitergehende Reinigungsmaßnahmen obliegen dem Auftraggeber.

8.

Beinhaltet der Auftrag Konfetti- und Streamer-Effekte, obliegt die Reinigung der Örtlichkeit, der Technik, der Arbeitsstätten oder Requisiten sowie die Entsorgung des Abfalls dem Auftraggeber.

9.

Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer hinsichtlich etwaiger Beschädigungen eines Grundstücks von möglichen Ansprüchen des Grundstückseigentümers frei.

IV. Beschaffenheitsgarantie

1.

Sich aus Werbematerialien, Prospekten oder etwaigen Vorführungsgegenständen, Filmen oder ähnlichen ergebenden Informationen stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar.

2.

Soweit die Materialien zur Ausführung der Leistungen des Auftraggebers einer besonderen Lagerung bedürfen, ist der Auftraggeber verpflichtet auf Verlangen des Auftragnehmers, einen verbindlichen Abholungs- und Liefertermin zu vereinbaren. Erklärt sich der Auftraggeber auf ein solches Verlangen des Auftragnehmers nicht, so gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug. Zu diesem Zweck obliegt es dem Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Benennung des Termins zu setzen.

Hat der Auftragnehmer zu diesem Zeitpunkt etwaige Aufwendungen, ist der Auftragnehmer be-rechtigt ab diesem Zeitpunkt Ersatz von dem Auftraggeber zu verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

V. Zahlungsmodalitäten

1.

Die vereinbarte Vergütung wird schriftlich abgerechnet. Fälligkeit tritt sofort ein. Leistet der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung nicht innerhalb von zehn Werktagen ab Erhalt der Rechnung, so kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.

Der Auftragnehmer gewährt kein Skonto.

2.

Das vereinbarte Entgelt umfasst alle Kosten für die Durchführung der Leistung.

Hierzu zählen auch etwaige Gebühren für Einsätze, soweit diese auf der Grundlage der Entscheidung des Auftragnehmers beziehungsweise als Auflage der Behörde notwendig werden.

3.

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Auftrags im Eigentum des Auftragnehmers.

4.

Bei größeren Auftragsvolumen ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Teil oder die gesamte Auftragsvergütung im Voraus zu verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dies bei Abgabe seines Angebotes dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.

Kommt der Auftraggeber seiner Vorausleistungspflicht bis zum Zeitpunkt der vereinbarten Auftragsdurchführung nicht vollständig nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung insgesamt zu verweigern.

Dem Auftraggeber stehen in diesem Fall Zahlungsansprüche, beispielsweise Schadensersatzansprüche, nicht zu.

5.

Etwaige Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungen sind, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt, ausgeschlossen.

6.

Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung (vereinbarter Teilzahlung bzw. Schlusszahlung) oder mit sonstigen vertraglichen Vereinbarungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, unmittelbar von dem Vertrag zurückzutreten.

7.

Im Falle des Rücktritts werden bereits erbrachte Lieferungen, Leistungen und Gebühren dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

VI. Storno, Reklamationen

1.

Etwaige Reklamationen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer gegenüber mündlich innerhalb von 24 Stunden und schriftlich spätestens eine Woche nach Auftragsdurchführung im Auftragnehmer gegenüber anzumelden. Die Fälligkeit der Rechnung bleibt hiervon unberührt.

Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Forderungen möglich.

2.

Die Stornierung eines Auftrags hat schriftlich zu erfolgen.

Entfällt der Auftrag aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, entfällt dessen Leistungspflicht.

Entfällt die Leistung aufgrund einer Stornierung durch den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von mindestens 60 % der Auftragssumme von dem Auftraggeber zu verlangen. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden aufgrund bereits entstandener Kosten nachzuweisen.

VII. Schadenersatz

1.

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht nachweislich durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des verursacht wurde. Ausgenommen ist die Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie für Schäden aus dem Produkthaftungsgesetz.

2.

Etwa entstandene Schäden sind zeitnahe zur Veranstaltung, das heißt mindestens innerhalb von drei Tagen nach Beendigung derselben schriftlich (Telefax oder E-Mail ist hierbei ausreichend) anzuzeigen.

VIII. Urheberrechte

1.

Urheberrechte werden auf den Auftraggeber grundsätzlich nicht übertragen. Ausnahmen bedürfen der konkreten schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Hierfür bedarf es der Schriftform des § 126 BGB.

2.

Bei der Planung, Installation und Durchführung von Spezialeffekten, Multimediashows und Feuerwerksveranstaltungen handelt es sich um geschützte Werke im Sinne des § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe durch Dritte ist unzulässig.

Die Verwendung bzw. Weitergabe von Angeboten und internen Dokumentationen des Auftragnehmers an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Diese Zustimmung ist widerruflich. Insbesondere kann diese im Falle des Zahlungsverzuges seitens des Auftraggebers widerrufen werden.

3.

Der Auftraggeber trägt sämtliche im Zusammenhang einer Mediennutzung anfallenden Gebühren für Urheber- und Leistungsrechte (z. B. GEMA) und ist mangels anderweitiger konkreter Regelung verpflichtet, die Nutzung anzumelden bzw. eine Zustimmung einzuholen.

IX. Sonstiges

1.

Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zum absoluten Stillschweigen bezüglich des Inhalts des jeweils abgeschlossenen Vertrages einschließlich der Rechnungssumme sowie der Zahlungsmoral Dritten gegenüber.

2.

Kundenbezogene Daten werden von dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsabwicklung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen erhoben und gespeichert.

3.

Gerichtsstand für etwaige sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ergebenden Streitigkeiten ist Berlin. Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen alleine deutschem Recht.

4.

Mit der Bekanntgabe dieser Liefer- und Zahlungsbestimmung verlieren alle früheren getroffenen Vereinbarungen ihre Gültigkeit.

5.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder seine Änderungen bzw. Ergänzungen unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen nicht berührt. Auftraggeber und Auftragnehmer haben bei Unwirksamkeit einer Bestimmung die Pflicht diese durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am Nähesten kommt.